Energieberatung mit Pfiff....

§ 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

 

Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs– oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potentiellen Käufer einen Energieausweis mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 zugänglich zu machen, spätestens unverzüglich, nachdem der potentielle Käufer dies verlangt hat. Satz 1 gilt entsprechend für den Eigentümer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder beim Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbstständigen Nutzungseinheit.

Um die komplette EnEV lesen zu können, benötigen Sie den Acrobat Reader.

Gesetze